Wer trägt die Kosten für Haushaltshilfe/Familienpflege?

Ihre gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten

  • bei ambulanter Erkrankung nach § 38 (2) SGB V (Sozialgesetzbuch). Dies ist eine freiwillige Satzungsleistung der einzelnen Krankenkassen. Bitte fragen Sie bei uns nach, ob Ihre Krankenkasse die Kosten übernimmt.
  • bei stationärem Aufenthalt nach § 38 (1) SGB V
  • Beschwerden in der Schwangerschaft und im Wochenbett nach § 199 RVO (Reichsversicherungsordnung)

Seit dem 1. Januar 2004 müssen Sie bei einer ambulanten oder stationären Erkrankung eine Zuzahlung an Ihre Krankenkasse leisten. Fragen dazu klären Sie bitte mit Ihrer Krankenkasse.

Wenn Sie zur Kur fahren oder eine Reha-Maßnahme besuchen, übernehmen KrankenkasseRentenversicherung oder ggf. Berufsgenossenschaft die Kosten nach § 38 (1) SGB V.

In Einzelfällen übernimmt auch das Jugendamtdie Kosten für Haushaltshilfe/Familienpflege. Ob die Voraussetzungen ggf. bei Ihnen zutreffen, klären Sie bitte telefonisch mit uns.

Bei privat Versicherten mit Beihilfe übernimmt u.U. die Beihilfe oder auch die Krankenkasseeinen Teil der Kosten.

Haushaltshilfe/Familienpflege kann auch jederzeit von Ihnen privat in Anspruch genommen werden. Sie vereinbaren mit uns einfach, wann und für wie viele Stunden Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen möchten.